Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Bagatellerkrankungen müssen bei Gesundheitsfragen nicht angegeben werden

    von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    Werden Beschwerden im Rahmen einer Gesundheitsfrage, die nur kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Folge haben, nicht angegeben, so liegt keine Anzeigepflichtverletzung vor (hier: Krankschreibung wegen Rückenbeschwerden für vier Tage und damit zusammenhängende einmalige Verabreichung eines Salbenverbands und Krankschreibung wegen einer Sehnenscheidenentzündung für 12 Tage) (OLG Köln 30.9.11, 20 U 43/11, Abruf-Nr. 120242).

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR in Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Zudem will er festgestellt wissen, dass der Vertrag durch den erklärten Rücktritt des VR nicht beendet worden ist. Bei Antragstellung in 2003 verneinte der VN die folgenden Fragen: „3. Sind Sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: (…) Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln (…)?“ und „5.: „Bestehen oder bestanden in den letzten 12 Monaten gesundheitliche Beschwerden oder Störungen (..), die bisher nicht behandelt wurden?“

     

    Er stellte wegen Rückenbeschwerden einen Leistungsantrag in 2006. Im Rahmen der Leistungsprüfung konnte der VR feststellen, dass im Jahr 1999 Arbeitsunfähigkeitszeiten von vier Tagen wegen Lumbalgie (Kreuzschmerz) und von 12 Tagen wegen Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) vorlagen. Daraufhin erklärte der VR den Rücktritt. Zudem verneinte er Ansprüche, weil der bedingungsgemäß erforderliche Grad einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent nicht nachgewiesen sei. Außerdem wurde als Rücktrittsgrund in der Klageerwiderung nachgeschoben, dass in einer ärztlichen Stellungnahme aufgeführt sei, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 an gelegentlichen Rückenschmerzen gelitten habe.