· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
BU auch bei Gefahren durch Medikamenteneinnahme
| Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn der VN infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Sie ist auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. |
Hierauf wies der BGH hin (11.7.12, IV ZR 5/11, Abruf-Nr. 123582). Eine solche Unzumutbarkeit könne auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des VN seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege stehe, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen. Die Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben soll, trägt der VN.