· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Diese Voraussetzungen müssen für den Verweis auf einen anderen Beruf vorliegen
| Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf sind bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Vergütung Zulagen zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig und verlässlich gezahlt werden und dadurch die Einkommenssituation und somit auch die Lebensstellung prägen. Geringe Einkommensverluste und Abweichungen bei der Arbeitszeit und deren Verteilung sind in zumutbarem Umfang vom VN hinzunehmen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN wurde in seinem Beruf als Dachdeckergeselle berufsunfähig. Der VR erbrachte entsprechende Leistungen. Der VN arbeitet nun als angestellter Rettungsassistent. Der VR hat seine Leistungen eingestellt. Er beruft sich darauf, dass der VN „eine andere Tätigkeit“ i. S. d. BUZ-BB ausübt.
Das OLG Düsseldorf sah das ebenso (22.10.18, 24 U 4/18, Abruf-Nr. 206771). Es entschied, dass der VN auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden kann. Dieser Beruf ist vergleichbar zu seiner bisherigen Lebensstellung als gelernter Dachdeckergeselle.
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