· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Einzelner erhöhter Blutwert ist noch keine anzeigepflichtige Gesundheitsstörung
von RA Nikolaos Penteridis, FA für Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe
(LG Heidelberg 18.10.11, 2 O 201/09, Abruf-Nr. 114147) |
Sachverhalt
Der VN unterhält seit Oktober 2003 zwei BUZ-Verträge. Nachdem er wegen einer Nierenerkrankung seinen Beruf als niedergelassener Hausarzt ab Oktober 2005 nicht mehr ausüben konnte, beantragte der VN Leistungen beim VR. Dieser erklärte den Rücktritt von den Verträgen. Der VN habe Gesundheitsfragen falsch beantwortet und gefahrenerhöhende Umstände verschwiegen. Er habe beim Antrag im Jahr 2003 Folgendes angegeben: „Glomerulonephritis (Entzündung der Nierenkörperchen; Anm. d Verf.) Erstdiagnosestellung 1975, vollständig ausgeheilt Anfang der 80er Jahre“. Dieses sei jedoch falsch. Zum einen habe nach Auskunft der behandelnden Ärzte eine sog. Defektheilung mit grenzwertiger Nierenfunktion vorgelegen. Außerdem sei noch 2002 festgestellt worden, dass der Blutwert Kreatinin erhöht gewesen sei. Dies habe eine spontane Anzeigepflicht gegenüber dem VR ausgelöst. Das gelte insbesondere, weil der VN als Arzt davon Kenntnis haben musste, dass ein erhöhter Kreatinin-Wert nach einer Nierenerkrankung ein Hinweis auf eine Erkrankung sei. Schließlich habe er diesen Wert unter dem Gesichtspunkt „Gesundheitsstörung der Nieren“ angeben müssen.
Der VN trägt vor, dass eine „Defektheilung“ eine vollständige Ausheilung nicht ausschließe. Kontrolluntersuchungen bis Ende der 80er Jahre hätten normale Befunde ergeben, auch die Kreatinin-Werte seien stets im Referenzbereich gewesen. Im Übrigen sei der erhöhte Kreatinin-Wert aus dem Jahre 2002 nur punktuell aufgetreten und sehr diskret. Er sei im Zusammenhang mit einem mit Antibiotika behandelten bronchialen Infekt festgestellt worden. Daher sei er nicht als pathologisch im Sinne einer Niereninsuffizienz zu werten.
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