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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Einzelner erhöhter Blutwert ist noch keine anzeigepflichtige Gesundheitsstörung

    von RA Nikolaos Penteridis, FA für Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    • 1. Ein vereinzelter erhöhter Blutwert ist nur ein Parameter bei der Diagnose von Krankheiten und stellt für sich genommen noch keine Gesundheitsstörung dar. Eine Gesundheitsstörung liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen.
    • 2. Stellt der VR bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung in einem Fragenkatalog zur Risikoeinschätzung nur allgemeine Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden, muss der VN einen einzelnen erhöhten Blutwert daher nur angeben, wenn dieser bereits für sich genommen den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem VN dieser Umstand bekannt ist, oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den VN aufgrund der ihm bekannten Umstände - auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt - naheliegend ist.

    (LG Heidelberg 18.10.11, 2 O 201/09, Abruf-Nr. 114147)

    Sachverhalt

    Der VN unterhält seit Oktober 2003 zwei BUZ-Verträge. Nachdem er wegen einer Nierenerkrankung seinen Beruf als niedergelassener Hausarzt ab Oktober 2005 nicht mehr ausüben konnte, beantragte der VN Leistungen beim VR. Dieser erklärte den Rücktritt von den Verträgen. Der VN habe Gesundheitsfragen falsch beantwortet und gefahrenerhöhende Umstände verschwiegen. Er habe beim Antrag im Jahr 2003 Folgendes angegeben: „Glomerulonephritis (Entzündung der Nierenkörperchen; Anm. d Verf.) Erstdiagnosestellung 1975, vollständig ausgeheilt Anfang der 80er Jahre“. Dieses sei jedoch falsch. Zum einen habe nach Auskunft der behandelnden Ärzte eine sog. Defektheilung mit grenzwertiger Nierenfunktion vorgelegen. Außerdem sei noch 2002 festgestellt worden, dass der Blutwert Kreatinin erhöht gewesen sei. Dies habe eine spontane Anzeigepflicht gegenüber dem VR ausgelöst. Das gelte insbesondere, weil der VN als Arzt davon Kenntnis haben musste, dass ein erhöhter Kreatinin-Wert nach einer Nierenerkrankung ein Hinweis auf eine Erkrankung sei. Schließlich habe er diesen Wert unter dem Gesichtspunkt „Gesundheitsstörung der Nieren“ angeben müssen.

     

    Der VN trägt vor, dass eine „Defektheilung“ eine vollständige Ausheilung nicht ausschließe. Kontrolluntersuchungen bis Ende der 80er Jahre hätten normale Befunde ergeben, auch die Kreatinin-Werte seien stets im Referenzbereich gewesen. Im Übrigen sei der erhöhte Kreatinin-Wert aus dem Jahre 2002 nur punktuell aufgetreten und sehr diskret. Er sei im Zusammenhang mit einem mit Antibiotika behandelten bronchialen Infekt festgestellt worden. Daher sei er nicht als pathologisch im Sinne einer Niereninsuffizienz zu werten.