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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Keine Verweisung bei befristeter Beschäftigungsmaßnahme

    | Der VR darf seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht wegen der Tätigkeit des VN in einer Beschäftigungsmaßnahme einstellen. |

     

    So entschied das OLG Nürnberg (23.1.12, 8 U 607/11, Abruf-Nr. 120643). In der Begründung heißt es, dass eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen VN an seiner bisherigen Arbeitsstelle keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darstelle.

     

    PRAXISHINWEIS | Vorliegend handelt es sich nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, die von einem Arbeitgeber vergütet wird. Das ist für eine Verweisungsmöglichkeit aber unabdingbar erforderlich.

    Und noch eine zweite wichtige Aussage trifft das OLG: Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige VN auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er keine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung erzielt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 32141480