· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Kulanz oder Anerkenntnis? Wann muss sich der VR an seine Zusage binden lassen?
| Der VR erklärt, für einen bestimmten Zeitraum Leistungen erbringen zu wollen. Der VN sieht darin ein Anerkenntnis. Der VR spricht später von einer Kulanzleistung, die keine Bindungswirkung für weitere Ansprüche hat. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wann von einem Anerkenntnis und wann von einer Kulanzleistung auszugehen ist. Der Beitrag beantwortet die Frage anhand einer Entscheidung des OLG Dresden. |
1. Die Erklärung des VR muss ausgelegt werden
Das OLG Dresden betont den Grundsatz, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der VR ein Anerkenntnis abgegeben hat (22.8.23, 4 U 943/20, Abruf-Nr. 238134). Da für den VN die Berufsunfähigkeitsleistungen eine Lohnersatzleistung darstellen, sind sie für ihn von großer Bedeutung. Er ist daher besonders schutzwürdig (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 173 Rn. 1 mit Nachweis auf die Gesetzesbegründung). Hieraus folgt, dass der VR im Interesse des VN einem Vertragspartner die ihm obliegende Entscheidung mit der erforderlichen Klarheit mitteilen muss.
MERKE | Weil eine Kulanzentscheidung in der Sache die Ablehnung von Versicherungsleistungen bedeutet, muss dies hinreichend deutlich werden. |
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