· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
So muss der VR den VN über ein Nachprüfungsverfahren informieren
| Von einem Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit kann sich ein VR nur durch ein Nachprüfungsverfahren lösen. Im Rahmen dieses Verfahrens muss er dem VN alle Informationen mitteilen, die erforderlich sind, damit dieser sein Prozessrisiko abschätzen kann. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Dresden. |
1. Der Ausgangsfall
Der VN hat beim VR eine fondsgebundene Rentenversicherung einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Der VN war Polizeibeamter. Er arbeitete nach einer Zusatzausbildung als Polizeimeister in Vollzeit beim SEK. 2001 erlitt er einen Unfall und ist seitdem als SEK-Beamter berufsunfähig. Der VR hat seitdem Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geleistet.
Der Kläger ist seit 2016 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Handel mit Jagd-, Sport- und Freizeitwaffen betreibt. Er arbeitet dort acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. Zu seinen Aufgaben gehören Preisverhandlungen, Einkauf von Handelsware, Preisrecherchen, Personalführung und Koordination der Urlaubsplanung sowie Betreuung des Fuhrparks. Die GmbH hat zehn angestellte Mitarbeiter. Der VN verfügt über ein Bruttoeinkommen in Höhe von jährlich 198.292,68 EUR. Der VR hat im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens mitgeteilt, dass er seine Leistungen ab dem April 2017 einstellen werde, weil der VN einer anderen Tätigkeit nachgeht, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
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