· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Umfang der Rechtskraft bei Ansprüchen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
| Ein Zwischenurteil, das im Streit um Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Feststellung enthält, die rechtskräftige Zurückweisung des Anspruchs für einen vorausgegangenen Versicherungsfall stehe einer erneuten Klage für einen Anschlusszeitraum nicht entgegen, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Berufung anfechtbar. |
1. Verschlimmerung nach Eintritt der Rechtskraft
So entschied es das OLG Dresden (4.7.23, 4 U 2606/22, Abruf-Nr. 237619). Es führte weitergehend aus: Wird mit der Klage behauptet, eine bestehende Erkrankung habe sich soweit verschlimmert, dass nunmehr Berufsunfähigkeit gegeben sei, steht dem die Rechtskraft einer ablehnenden Vorentscheidung auch dann nicht entgegen, wenn es für eine solche Verschlechterung an einer schlüssigen Darlegung fehlt.
2. Umfang der Rechtskraft
Eine Klage ist wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung nur unzulässig, wenn die Streitgegenstände beider Klagen identisch sind. Urteile sind der (materiellen) Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der erhobene Anspruch nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts, bestimmt werden (so BGH 19.12.91, IX ZR 96/91). Zur Auslegung der Urteilsformel, d. h. zur Klärung, wie weit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, sind Tatbestand
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