· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Zu weit gefasste Schweigepflichtentbindung kann VR an Anfechtung und Rücktritt hindern
von RA Christian Spreckelsen, Kanzlei Wittig Ünalp PartGmbB, Bremen
| Der VR kann sich grundsätzlich eine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung erteilen lassen. Die Datenerhebung mit einer derart generellen Schweigepflichtentbindungserklärung ist aber nur rechtmäßig, wenn er den VN über die Möglichkeit der Datenerhebung im Wege eines „gestuften Dialogs“ aufgeklärt hat. Andernfalls muss abgewogen werden, ob die rechtswidrig gewonnenen Daten verwendet werden können, so das LG Itzehoe. |
Sachverhalt
Der VN unterhielt eine fondsgebundene Risikoversicherung samt einer BUZ. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erhob der VR Gesundheitsdaten beim Hausarzt des VN und einer Klinik, bei der der VN wegen der zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankung behandelt wurde. Er nutzte dazu eine von ihm beim VN angeforderte generelle Schweigepflichtentbindungserklärung.
Dieses vom VR gestaltete Formular sah zwei Alternativen vor. Zum einen konnte der VN dem VR die Einwilligung erteilen, Gesundheitsdaten zu erheben, soweit dies für die Risikobeurteilung oder Leistungsfallprüfung erforderlich sei. Zum anderen konnte der VN wählen, dass der VR ihn vor jeder Datenerhebung über den Adressaten der Datenerhebung und deren Zweck zu unterrichten hatte. Auf dieser Grundlage wäre dann vom VN eine Schweigepflichtentbindungserklärung für den Einzelfall zu erteilen gewesen.
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