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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist auf Antrag rückwirkend zu gewähren

    | Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist rückwirkend zu gewähren. Eine entgegenstehende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war von März 1973 bis September 2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2, beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden erwarb er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 1) und gegenüber der Firma. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem ArbN im Jahr 2015 rückwirkend zum Jahr 2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. 2015 beantragte der ArbN bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab Ende 2015 mit knapp über 540 EUR (Pensionskassenrente) und 119 EUR jeweils brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.

     

    • § 5 Leistungen der Kasse (Auszug aus den AVB der Pensionskasse)
    • 1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).
    • 2. ...
    • 3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen.
    • 4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht. Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalls
      • für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma,
      • in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, ...