· Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge
Ein ewiges Hin und Her: Die Fünftel-Regelung in der bAV
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Die Frage, ob und wann die sog. Fünftel-Regelung, also die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) angewendet werden kann, ist zum Dauerbrenner geworden. Die Finanzverwaltung ist sich einig: Bei Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse darf sie angewandt werden, in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds nicht. Nicht so eindeutig sehen das die Finanzgerichte und der BFH. Ergo: Alles offen! VK gibt Ihnen einen Überblick über den Streitstand. |
1. Dreh- und Angelpunkt: außerordentlich und mehrjährig
Maßgeblich für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist nach § 34 Abs. 1 EStG, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Somit müssen zwei Merkmale für die Anwendung der Fünftel-Regelung erfüllt sein: Die Kapitalzahlung muss
- außerordentlich sein und
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