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  • · Nachricht · D&O-Versicherung

    Anspruchsgeltendmachung nur durch versicherte Person

    | Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. |

     

    So entschied es der BGH (4.3.20, IV ZR 110/19, Abruf-Nr. 214900).

     

    MERKE | Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 73 | ID 46499322