· Nachricht · D&O-Versicherung
Anspruchsgeltendmachung nur durch versicherte Person
| Kann der Anspruch auf Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung aufgrund der vereinbarten Bedingungen nur durch die versicherte Person geltend gemacht werden (hier: Ziff. 9.1 ULLA), kommt es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Versicherten an. |
So entschied es der BGH (4.3.20, IV ZR 110/19, Abruf-Nr. 214900).
MERKE | Eine etwaige Insolvenz des Versicherungsnehmers ist insoweit ohne Belang. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 73 | ID 46499322