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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kapitalauszahlung aus Lebensversicherung: In diesen Fällen wird die Steuer erlassen

    | Ein Steuerzahler, der dauerhaft weniger als den monatlich unpfändbaren Betrag zur Verfügung hat, muss die Kapitalauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag nicht versteuern. Das hat das FG Niedersachsen in einem sensationell zu nennenden Urteil entschieden. Prüfen Sie, ob Ihre Mandanten auch begünstigt sind und ergreifen Sie die richtigen Schritte. |

    1. Der Fall vor dem FG Niedersachsen

    Im konkreten Fall ging es um eine Lebensversicherung, die nach dem 31.12.04 abgeschlossen worden war und nun fällig wurde. Der Steuerzahlerin stand eine Kapitalauszahlung von 130.000 EUR zu, von denen das Finanzamt 30.000 EUR Steuern einbehielt. Da sie neben dieser Kapitalzahlung nur einen monatlichen Rentenanspruch von 390 EUR hatte, beantragte die Frau, ihr aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen die Steuer zu erlassen (§ 227 Abs. 1 AO). Das Finanzamt lehnte ab. Es ging vor Gericht.

    2. Die Entscheidung des FG Niedersachsen

    Das FG Niedersachsen gab der Klage statt. Es verdonnerte das Finanzamt dazu, die Steuer auf die Kapitalauszahlung aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Es begründete den Erlass wie folgt (FG Niedersachsen 13.6.17, 8 K 167/16, Abruf-Nr. 200640):