· Fachbeitrag · Gesetzliche Krankenversicherung
Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten
| Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden. |
1. Der Fall: Kapitalabfindung aus Lebensversicherung
Der Kläger ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeber hatte 1975 für ihn eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 EUR. Hierauf erhob die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge. Dazu wurde die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt. Aus diesem Monatsbetrag wurden Beiträge von monatlich rund 150 EUR in der Krankenversicherung und etwa 20 EUR in der Pflegeversicherung errechnet.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 EUR direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert. Durch diese wurden ihm ab dem 1.4.13 monatlich etwa 500 EUR ausgezahlt.
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