· Nachricht · Haftungsrecht
Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Rentenauskunft
| Eine unzutreffende (zu hohe) Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes begründet keinen Erfüllungsanspruch des Versicherungsnehmers. Die Rentenauskunft ist weder ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung noch eine zivilrechtliche Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses. |
So entschied es das OLG Karlsruhe (6.5.21, 9 U 30/18, Abruf-Nr. 224564). Der Senat wies aber auch darauf hin, dass eine unzutreffende Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ist. Sie kann daher einen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers auslösen, wenn die Auskunft ursächlich für eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung des Versicherungsnehmers ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft für ein Altersteilzeitmodell oder für eine vorgezogene Altersrente ab 63 entscheidet.
MERKE | Für einen Schadensersatzanspruch nach einer fehlerhaften Rentenauskunft kommt es darauf an, wie sich der Versicherungsnehmer bei einer zutreffenden Auskunft verhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für seine fiktive Entscheidung bei korrekter Auskunft obliegt dem Versicherungsnehmer, jedoch mit der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO (überwiegende Wahrscheinlichkeit). |