· Fachbeitrag · Insolvenz
Beitreibung rückständiger Prämien trotz Insolvenz
Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung fallen nicht unter § 103 InsO und können deshalb auch nach Insolvenzeröffnung vom VR unmittelbar gegen den VN im Klagewege durchgesetzt werden (LG Dortmund 19.1.12, 2 O 449/10, Abruf-Nr. 121288). |
Sachverhalt
Der VR verlangt nach Insolvenzeröffnung vom VN rückständige Versicherungsbeiträge für die Gefahrtragung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es sind keine Insolvenzforderungen. Der VN beruft sich auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) und auf mangelnde Passivlegitimation.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das LG folgt der Argumentation des VR. Es ist keine Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO eingetreten, da im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein rechtshängiges Verfahren vorgelegen hat (BGH NJW-RR 09, 566). Da die Voraussetzungen des § 103 InsO nicht erfüllt sind, war die Klage gegen den Schuldner und nicht gegen den Insolvenzverwalter zu richten. § 103 InsO findet aber keine Anwendung, weil Leistungen aus der privaten Krankheitskostenversicherung dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterliegen. Ist eine Hauptleistung aus einem gegenseitigen Vertrag wegen Unpfändbarkeit insolvenzfrei, fehlt es an den Voraussetzungen des § 103 InsO. Weder unterliegt die Forderung gegen die private Krankenversicherung dem Insolvenzbeschlag noch ist der Insolvenzverwalter anstelle des VN Schuldner der Krankenversicherungsprämie. Dem VR bieten sich damit neue Möglichkeiten, seine Ansprüche durchzusetzen. Aber Vorsicht: Die kostenträchtige Erwirkung des Titels ist nicht mit der Realisierung der Forderung gleichzusetzen.