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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Rückkaufswert aus Direktversicherung in der Insolvenz

    | Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft VN einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines ArbG gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden. |

     

    Diese Entscheidung traf der BGH (5.12.13, IX ZR 165/13, Abruf-Nr. 140018). Er verwies dabei auf den Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG erreichen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrechterhalten wird. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet.

     

    PRAXISHINWEIS | Der VN bzw. nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen der Treuhänder hat damit keinen Anspruch darauf, dass der beklagte VR den Rückkaufswert an die Masse zahlt. im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42490673