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  • · Fachbeitrag · Krankentagegeldversicherung

    VR kann Krankentagegeld nicht einseitig herabsetzen, wenn Nettoeinkommen des VN sinkt

    von RA Marc O. Melzer, Fachanwalt für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, Bad Lippspringe

    | Nach § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 kann der VR den Tagessatz bei der Krankentagegeldversicherung durch einseitige Erklärung herabsetzen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass das Nettoeinkommen des VN unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist. Diese Klausel hat der BGH nun für unwirksam erklärt ( 6.7.16, IV ZR 44/15, Abruf-Nr. 187620 ). |

    1. Verstoß gegen das Transparenzgebot

    Damit kann der VR bei einem nachträglichen Absinken des Einkommens das Krankentagegeld nicht mehr herabsetzen. Nach Ansicht des BGH stelle die Regelung zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie verletze aber das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der BGH begründet dies damit, dass der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Klausel nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen könne, auf welchen Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für die Ermittlung des Nettoeinkommens abzustellen sei. Zudem lasse die Klausel offen, wie sich dieses „Nettoeinkommen“ - bei beruflich selbstständigen VN - zusammensetzt.

     

    a) Dauer der Einkommensminderung bleibt unklar

    Zunächst weist der BGH darauf hin, dass unklar sei, von welcher Dauer eine Einkommensminderung nach Vertragsschluss sein muss, um dem VR die Anpassung nach § 4 Abs. 4 MB/KT zu ermöglichen. Orientiere sich der VN an dem Regelungszusammenhang der Anpassungsklausel, werde er zunächst § 4 Abs. 3 MB/KT in den Blick nehmen. Danach muss der VN anzeigen, wenn sich sein Nettoeinkommen mindert. Daraus könne der VN zwar entnehmen, dass eine nur vorübergehende, etwa auch saisonbedingte, Minderung noch nicht genügen soll. Vielmehr sei eine Prognose gefordert, die eine gewisse Dauer und Nachhaltigkeit der Einkommensminderung ergibt. Der Umfang dieser Dauer bleibe aber im Dunkeln. So werde dem VN in § 4 Abs. 3 MB/KT weder verdeutlicht, von welcher Dauer eine Einkommensminderung sein müsse, um seine Anzeigepflicht auszulösen, noch welcher in der Vergangenheit liegende Beobachtungszeitraum insoweit maßgeblich sein solle.