· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Altersteilzeit im Blockmodell: Krankenversicherungsbeitrag bei Anschlussbeschäftigung
| Für Mitarbeiter in der Freistellungsphase kann es sich lohnen, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. So können sie die Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Rente mit 63 erreichen. Die Anschlussbeschäftigung kann aber den Beitragssatz zur Krankenversicherung beeinflussen. |
Grundsatz: Ermäßigter Beitragssatz in der Freistellungsphase
„Altersteilzeiter“ sind mit dem Meldeschlüssel 103 zur Sozialversicherung zu melden. Während der Freistellungsphase im Blockmodell errechnen sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nach dem ermäßigten Beitragssatz (Schlüssel 3). Grund: Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld (BSG 25.8.04, B 12 KR 22/02 R, Abruf-Nr. 042462).
Wichtig | Voraussetzung für den ermäßigten Beitragssatz in der Freistellungsphase ist, dass nach der Freistellungsphase keine erneute Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung beabsichtigt ist.
Ausnahme: Allgemeiner Beitragssatz
Eine Vereinbarung über die Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Anspruch auf Altersrente erstrecken. Damit kann auch eine Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahrs gemeint sein. Damit die 45-jährige Beschäftigungsdauer - mit der sich Abschläge vermeiden lassen - erfüllt wird, können Altersteilzeiter im Anschluss an die aktive Beschäftigungsphase ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von teilweise nur wenigen Monaten aufnehmen und damit die volle Rente sichern.
Beachten Sie | Wenn in der Anschlussbeschäftigung wieder ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht, kann bereits für die Freistellungsphase der allgemeine Beitragssatz zum Tragen kommen (Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands vom 11.11.14, Abruf-Nr. 144289). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Beschäftigung:
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Vereinbarung über Anschlussbeschäftigung | Beitragssatz in Freistellungsphase |
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PRAXISHINWEIS | Wird die Anschlussbeschäftigung über eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, löst das keine Sozialversicherungspflicht und keinen Krankengeldanspruch aus. Dann bleibt es beim ermäßigten Beitragssatz. |