· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Auslegung von Tarifbestimmungen: Ein Tierarzt ist kein Arzt
| Nach § 204 Abs. 1 VVG kann der VN vom VR einen Tarifwechsel verlangen. Voraussetzung ist dabei, dass der Zieltarif einen dem bisherigen Tarif „gleichartigen Versicherungsschutz“ vorsieht. Aber was ist gleichartig? Das OLG Celle musste entscheiden, ob ein Tierarzt einen Anspruch auf einen Wechsel aus einen bestehenden Krankheitskostentarif in einen speziellen Tarif für Ärzte und Medizinstudenten der Humanmedizin hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Geklagt hatte ein Tierarzt. Er wollte in einen Tarif XXX+ wechseln, der nach der Präambel für „Medizinstudenten und Ärzte“ versicherungsfähig war. Das hatte der VR abgelehnt. Das LG hat die Klage des VN abgewiesen.
Das OLG Celle beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (28.12.23, 8 U 146/23, Abruf-Nr. 242170). In seinem Hinweisbeschluss führt es zur Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes aus:
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