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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Eine Zahnfehlstellung ist keine anzeigepflichtige Krankheit oder Anomalie

    | Die Frage des Kranken-VR bei Vertragsabschluss nach bestehenden „Anomalien“ berechtigt nicht zum nachträglichen Ausschluss der Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlungen. Hierauf wies das OLG Frankfurt a. M. hin. |

    1. Streit um Anzeigepflichtverletzung

    Die Parteien streiten um die Erstattung von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung der Tochter des VN. Der VN beantragte im März 2017 beim VR den Abschluss einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich seiner mitzuversichernden, neun Jahre alten Tochter beantwortete er folgende Frage mit „nein“: Bestehen/bestanden in den letzten drei Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen ...), die nicht ärztlich ... behandelt wurden?

     

    Die Tochter befand sich seit 2011 in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle. Unstreitig lag bei ihr ein Engstand der Backenzähne vor. Im Sommer 2017 erlitt die Tochter einen Unfall, bei dem sie sich einen Zahn abbrach. Im Zusammenhang mit dieser Behandlung wurde die Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung gestellt; im Heilbehandlungs- und Kostenplan der Kieferorthopädin vom November 2017 heißt es u.a. „Platzmangel im UK (Unterkiefer), Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen“.