· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Freiwillig in der GKV Versicherte: Auszahlungen aus privaten Versicherungen und Beitragspflicht
| Unsicherheit herrscht bei Mandanten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aus welchen Leistungen sie im Alter Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichten müssen. VK stellt Ihnen die Grundsätze vor und erläutert, wann aus einer privaten Lebens- und Rentenversicherung Beiträge zu zahlen sind. |Überblick: Beitragsrechtliche Behandlung von Versicherungsleistungen
1. Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern
Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI).
a) Gesamtheit der Einnahmen maßgebend
Damit ist gemeint, dass sich die Beitragsbelastung grundsätzlich an der Gesamtheit der Einnahmen ausrichtet. Welche Einnahmen darunter fallen, ist im SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) bzw. SGB XI (gesetzliche Pflegeversicherung) nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings Folgendes entnommen werden: Der Beitragsbemessung unterliegen alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf deren steuerliche Behandlung.
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