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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Keine einseitige Anpassung des Krankentagegelds bei Absinken des durchschnittlichen Nettolohns?

    von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- Medizinrecht, Bad Lippspringe

    • 1. Es ist für eine mögliche einseitige Anpassung der Höhe des Krankentagegelds und des Beitrags beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegelds zugrunde gelegten Betrags durch den VR von vornherein kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist.
    • 2. Die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinkens des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegelds zugrunde gelegten Betrags durch den VR unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT ist unwirksam, weil die Regelungen in § 4 Abs. 4 auch i.V.m. § 2 Abs. 2 MB/KT einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten.
    • a. § 4 Abs. 4 MB/KT benachteiligt den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
    • b. Die Regelungen zur Herabsetzung des Krankentagegelds verstoßen im Übrigen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, und sind auch deshalb unwirksam.
    • 3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

    (OLG Karlsruhe 23.12.14, 9a U 15/14, Abruf-Nr. 143618; Revision anhängig beim BGH unter IV ZR 44/15)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, ein selbstständiger Handwerker, unterhält eine Krankentagegeldversicherung. Der VR hatte einseitig das Krankentagegeld von ursprünglich 100 EUR auf 62 EUR herabgesetzt. Der VN begehrt die Feststellung, dass der Krankentagegeldanspruch in der ursprünglichen Höhe weiter bestehe. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hielt die einseitige Änderung für rechtmäßig, das vom Nettoeinkommen auszugehen sei. Dies sei beim VN gesunken.

     

    Dagegen hat der VN mit Erfolg Berufung eingelegt. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist die einseitige Herabsetzung des Krankentagegelds ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass eine mögliche Anpassung nicht bereits daran scheitert, dass beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden wäre (vgl. OLG Saarbrücken zfs 02, 445; Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung, 4. Auflage 2009, MB/KT § 4 Rn. 16; Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl. 2010, MB/KT 2009 § 4 Rn. 10 m.w.N.; anders noch OLG Karlsruhe VersR 82, 233). Der VR, der die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KT - und damit auch für das zunächst zugrunde gelegte und später veränderte Nettoeinkommen - trägt (s. OLG Saarbrücken zfs 02, 445), habe nachgewiesen, dass die von den Parteien zunächst vereinbarte Tagesgeldhöhe auf Grundlage des Nettoeinkommens gebildet wurde.