· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Keine einseitige Anpassung des Krankentagegelds bei Absinken des durchschnittlichen Nettolohns?
von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- Medizinrecht, Bad Lippspringe
(OLG Karlsruhe 23.12.14, 9a U 15/14, Abruf-Nr. 143618; Revision anhängig beim BGH unter IV ZR 44/15) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN, ein selbstständiger Handwerker, unterhält eine Krankentagegeldversicherung. Der VR hatte einseitig das Krankentagegeld von ursprünglich 100 EUR auf 62 EUR herabgesetzt. Der VN begehrt die Feststellung, dass der Krankentagegeldanspruch in der ursprünglichen Höhe weiter bestehe. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hielt die einseitige Änderung für rechtmäßig, das vom Nettoeinkommen auszugehen sei. Dies sei beim VN gesunken.
Dagegen hat der VN mit Erfolg Berufung eingelegt. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist die einseitige Herabsetzung des Krankentagegelds ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass eine mögliche Anpassung nicht bereits daran scheitert, dass beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden wäre (vgl. OLG Saarbrücken zfs 02, 445; Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung, 4. Auflage 2009, MB/KT § 4 Rn. 16; Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl. 2010, MB/KT 2009 § 4 Rn. 10 m.w.N.; anders noch OLG Karlsruhe VersR 82, 233). Der VR, der die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KT - und damit auch für das zunächst zugrunde gelegte und später veränderte Nettoeinkommen - trägt (s. OLG Saarbrücken zfs 02, 445), habe nachgewiesen, dass die von den Parteien zunächst vereinbarte Tagesgeldhöhe auf Grundlage des Nettoeinkommens gebildet wurde.
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