· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Keine fristlose Kündigung während des Strafvollzugs
| Erwirbt der VN einen Anspruch auf Heilfürsorge während des Strafvollzugs wegen einer zeitigen Freiheitsstrafe, ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung der Krankheitskostenversicherung seitens des VN nach § 178h Abs. 2 S. 3 VVG a.F./ § 205 Abs. 2 S. 4 VVG n.F. unwirksam. |
So entschied das OLG Hamm (13.7.12, I-20 U 180/11, Abruf-Nr. 123580). Die Richter machten deutlich, dass der VR nach Treu und Glauben zur Zurückweisung dieser außerordentlichen Kündigung verpflichtet ist, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass es dem VN nur um die Befreiung von der Beitragsbelastung während des Eintretens der Heilfürsorge geht und nicht darum, auch für die Zeit nach der Haftentlassung den Krankenversicherungsschutz zu beenden.
PRAXISHINWEIS | Der VN hat die Möglichkeit, die Versicherung in den in § 205 VVG genannten Kündigungsfristen zu beenden. Im Übrigen bietet es sich an, den Vertrag auf eine Ruhensversicherung (Anwartschaftsversicherung) umzustellen. Auf diese Möglichkeit müsse der VR auch besonders hinweisen, so das OLG. |