· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Rückgriff des VR gegen Vermieter wegen Wohnungsmängeln
| Stürzt ein in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenes vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Kranken-VR wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. |
So entschied das OLG Koblenz (17.1.13, 5 U 983/12, Abruf-Nr. 131014). Die Klage scheitere an § 116 Abs. 6 SGB X. Danach sei ein Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn neben dem Schädiger auch ein nach dieser Vorschrift privilegierter Familienangehöriger dem VN hafte, weil dessen Privilegierung anderenfalls durch den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Schädigern ausgehöhlt werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Mutter ihrem Kind nach §§ 1664, 277 BGB hafte, da sie ihre Aufsichtspflicht nach § 1631 BGB grob fahrlässig verletzt habe. Sie hätte jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für das Kind ermöglichen konnte, aus dem Raum entfernen müssen oder aber das Zimmer nicht verlassen dürfen.
Die Entscheidung gilt aber nur dort, wo der Familienangehörige trotz seiner Haftungserleichterungen dem Kind haftet. Nur dann bleibt der Vermieter von einer Haftung frei, unabhängig davon, ob er von dem Wohnungsmangel wusste oder nicht.