· Fachbeitrag · Krankheitskostenvollversicherung
Für den medizinisch notwendigen Rücktransport kommt es nicht auf eine ärztliche Verordnung an
von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe
Die Klausel in einer Reiseversicherung, wonach Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports nur dann erstattet werden, wenn dieser ärztlich verordnet ist, ist unwirksam. Die insoweit erforderliche ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports ausschließlich darauf ankommt, ob der Rücktransport medizinisch notwendig ist (OLG Karlsruhe 7.5.15, 12 U 146/14, Abruf-Nr. 144826). |
Sachverhalt
Die mitversicherte Ehefrau des VN war bei der Frankreichreise in der 35. Schwangerschaftswoche. Während der Reise traten vaginale Blutungen und Wehen auf. In einem Krankenhaus wurden die Blutungen gestoppt, die Wehen bestanden fort. Am dritten Tag des stationären Aufenthalts telefonierte der VN mit der Notrufzentrale des VR - der Inhalt des Telefonats ist jedoch streitig. Die Ehefrau erhielt einen 48-Stunden-Wehenhemmer und wurde als flugtauglich aus dem Krankenhaus entlassen. Sodann flog das Paar mit einem vom VN organisierten Charterflug nach Deutschland. Der Flug dauerte ca. zwei Stunden. Eine PKW-Fahrt hätte ca. 12 Stunden in Anspruch genommen. In Deutschland begab sie sich unmittelbar nach der Landung in ein Krankenhaus, aus dem sie einen Tag später entlassen wurde. Die Schwangerschaft verlief in der Folge komplikationslos.
Der VN verlangt vom VR Kostenerstattung für den Charterflug. Es geht um ca. 11.000 EUR. In dem vereinbarten Tarif der Krankheitskostenvollversicherung sind auch Kosten eines Rücktransports gedeckt. Soweit es von Interesse ist, lautet es in den Bedingungen:
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