· Fachbeitrag · Künstliche Befruchtung
Kostenerstattung auch für unverheiratete Paare
| Private Krankenversicherungen dürfen nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken. |
Sachverhalt
Die VN kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden. Sie leidet jedoch an einer chromosomalen Veränderung. Daher liegt die Wahrscheinlichkeit für eine intakte Schwangerschaft bzw. für ein gesundes Kind bei unter 50 Prozent. Der VR übernimmt nach seinen Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Behandlungsversuche. Der Anspruch setzt aber voraus, dass die versicherte Person verheiratet ist.
Die VN ließ vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation einschließlich von Behandlungsmaßnahmen zum Ausschluss genetischer Schädigungen durchführen. Der voreheliche Behandlungsversuch verursachte Kosten in Höhe von 11.771 EUR und war erfolglos. Die VN verlangt die Kosten der vorehelichen Behandlung. Sie will festgestellt wissen, dass der VR verpflichtet ist, weitere Behandlungsversuche zu erstatten. Der VR verweist auf die Beschränkung auf Verheiratete. Eine ähnliche Bestimmung gelte für gesetzlich Versicherte.
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