05.07.2017 · Fachbeitrag · Lebensversicherung
Abrechnung beendeter Lebensversicherungsverträge ist geklärt
| Dem VN steht nach der Rechtsprechung des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden. |
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