· Nachricht · Lebensversicherung
Auslegung bei Vorversterben eines der Bezugsberechtigten
| Der VN einer Lebensversicherung hatte für den Fall seines Todes als Bezugsberechtigte seine Kinder zu je gleichen Teilen eingesetzt. Als er starb, war eines der Kinder bereits vorverstorben. Das OLG Stuttgart musste darüber urteilen, wie die Bezugsrechtsbestimmung auszulegen ist. |
Der Senat entschied, dass die Bezugsberechtigung für den Fall des Vorversterbens eines Kindes regelmäßig die Bestimmung einer Ersatzbezugsberechtigung zugunsten der Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes beinhalte (OLG Stuttgart 27.1.22, 7 U 172/21, Abruf-Nr. 230040). Die Anteile der noch lebenden Kinder wachsen also nicht einfach an.
MERKE | Das Urteil enthielt noch eine wichtige Aussage: Zahlt der VR den Betrag aus der Lebensversicherung in einer Weise aus, die nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ist dies dem VN bzw. den Erben nicht zurechenbar. Grund: Es liegt keine entsprechende Anweisung der Leistung vor. |