· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Bezugsrecht bei Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
| Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, endet damit auch das Bezugsrecht aus einer Risiko-Lebensversicherung. |
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sich gegenseitig hinsichtlich einer Risiko-Lebensversicherung ein Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt, so ist nach einer Entscheidung des OLG Köln (15.6.12, 20 U 160/11, Abruf-Nr. 123044) Geschäftsgrundlage für die Zuwendung des Bezugsrechts die Vorstellung vom Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, besteht beim Tod eines der Partner kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versicherungssumme.
PRAXISHINWEIS | Wünschen die Partner ausnahmsweise das Fortbestehen des Bezugsrechts über das Ende ihrer Lebensgemeinschaft hinaus, sollten sie dies schriftlich vereinbaren und auch den VR davon informieren. |