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  • · Nachricht · Lebensversicherung

    Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen steuerverschärft

    | Wer gebrauchte Lebensversicherungen erwirbt, muss künftig den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb des Versicherungsanspruchs als Kapitaleinkünfte versteuern. So bestimmt es das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. |

     

    Begründung | Der Zweiterwerb von Lebensversicherungen dient im Regelfall nicht der Risikoabsicherung. Es handelt sich vielmehr um ein Anlagemodell, bei dem eine Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt von einem Dritten erworben wird. Um die steuerliche Begünstigung dieses „Modells“ zu verhindern, wurde § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG um die Sätze 7 und 8 ergänzt. Die Neuregelung gilt erstmals für Versicherungsleistungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalls ausgekehrt werden (§ 52 Abs. 28 Satz 10 EStG).

     

    RAXISHINWEIS | Die verschärfende Neuregelung gilt nicht, wenn der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten, zum Beispiel aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt oder mit der Übertragung von Versicherungsansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher und familienrechtlicher Art erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 8 EStG).

     
    Quelle: ID 42980497