· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Keine mutmaßliche Schweigepflichtentbindung nach Tod des VN
| Nach dem Tod des VN kann in einem versicherungsrechtlichen Rechtsstreit nicht von einer mutmaßlichen Schweigepflichtentbindung ausgegangen werden. |
Das ist die Hauptaussage einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (3.9.14, 12 W 37/14, Abruf-Nr. 142940). In dem Verfahren war der VR auf Zahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verklagt worden. Der VR hatte den Versicherungsvertrag wegen einer behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den VN im Antragsformular angefochten. Zum Nachweis hatte er sich im Prozess auf das Zeugnis des Hausarztes des verstorbenen VN berufen. Das brachte ihn vor dem OLG aber nicht weiter. Die Richter gingen nicht von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht aus. Der Arzt konnte sich also auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Im Ergebnis konnte der VR so seinen Anfechtungsgrund nicht nachweisen und musste seine Leistung erbringen.
PRAXISHINWEIS | Die Beweislast für einen Anfechtungsgrund liegt beim VR. Über das Zeugnis des Hausarztes kommt er allerdings nicht weiter. Es besteht kein Interesse des Verstorbenen an dessen Aussage. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht das mutmaßliche Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren. |