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  • · Nachricht · Lebensversicherung

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. im Bereich der Lebensversicherungen ist verfassungsrechtlich in Ordnung

     

    | Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des BGH zum Widerspruch gegen Versicherungsverträge auf Grundlage der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F., die vom 29.7.94 bis zum 31.12.07 gegolten hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom BGH im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der VN nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |

    Sachverhalt

    Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren schlossen in den Jahren 1999 und 2003 im Wege des in § 5a VVG a. F. geregelten „Policenmodells“ fondsgebundene Lebensversicherungen sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der beklagten Beschwerdeführerin ab. Die Kläger widersprachen dem Vertragsschluss in den Jahren 2010 beziehungsweise 2013. Die von den Klägern gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Klagen, die unter anderem jeweils auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden, von ihnen gezahlten Versicherungsprämien gerichtet waren, hatten vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg (29.7.15, IV ZR 448/14, IV ZR 384/14).

     

    Zur Begründung des Anspruchs der Kläger führte der BGH aus, dass die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden seien. Für einen solchen Fall habe § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. zwar bestimmt, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst in den Jahren 2010 und 2013 erklärten Widersprüche seien jedoch ungeachtet dieser Jahresfrist rechtzeitig erfolgt. Denn die Widerspruchsfrist sei in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Das ergebe eine richtlinienkonforme, an der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung orientierte Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.13 (C-209/12). Dies hat zur Folge, dass die Jahresfrist für das Erlöschen des Widerspruchsrechts nur noch im Bereich der Versicherungen anderer Art, namentlich der Sachschadenversicherungen anwendbar ist.

     

    Mit ihren Verfassungsbeschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des BGH und rügt unter anderem die Verletzung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und Gesetzesbindung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG.

    Wesentliche Erwägungen der Kammer

    Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen.

     

    Die angegriffenen Entscheidungen des BGH wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und Gesetzesbindung und verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG.

     

    Der BGH hat durch seine Urteile die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinien zur Lebensversicherung möglichst weitgehend zur Geltung gebracht.

     

    Es ist jedenfalls vertretbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der BGH davon ausgegangen ist, die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. stehe mit dem Ziel des Gesetzgebers in Konflikt, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Indem der BGH die Wirkung der Norm - die Ausschlussfrist von einem Jahr für den Widerspruch - auf „Versicherungen anderer Art“ beschränkt, entspricht er insoweit dem Willen des nationalen Gesetzgebers, trägt zugleich aber den gewandelten Bedingungen Rechnung, die sich aus den Anforderungen des Unionsrechts in der späteren Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben.

     

    Der BGH hat dabei von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.

     

    Quelle | BerfG, Beschluss vom 23.5.16, 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15

    Quelle: ID 44183725