· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Rückabwicklung älterer Lebensversicherungen droht
| Bei einer großen Zahl unzufriedener Kunden von Lebensversicherungen könnte ein Urteil des EuGH eine Widerrufs-Lawine auslösen mit der Folge, dass die Verträge komplett rückabgewickelt werden müssten. Betroffen sind alle zwischen 1994 und 2007 im Policen-Modell abgeschlossenen Lebensversicherungen, bei denen die VN die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben und nicht richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. |
Hintergrund | Der EuGH hat § 5a VVG gekippt, der für alle zwischen 1994 und 2007 im Policen-Modell abgeschlossenen Lebensversicherungen Folgendes vorsah: Ein solcher Vertrag war gültig, wenn der VN binnen eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie nicht widersprochen hat - unabhängig davon, ob er über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. Das widerspricht nach Auffassung des EuGH europäischem Recht, weil ein VN nicht auf ein Recht verzichten könne, das ihm nicht bekannt ist (EuGH 19.12.13, Rs C-209/12 - Endress, Abruf-Nr. 140078).
PRAXISHINWEIS | Folgen wird das Urteil hier erst entfalten, wenn bekannt ist, wie der BGH in „seinem“ Fall die „Vorgaben aus Luxemburg“ umsetzt. Theoretisch könnten über alle VR mehr als 108 Mio. vor 2008 abgeschlossene Verträge mit einem Prämienvolumen von 400 Mrd. Euro betroffen sein. Wenig zu befürchten haben VR, die nachweisen können, dass der Versicherte die Unterlagen zu der Police vollständig erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. |