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  • 15.06.2018 · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    So ist eine Klausel zur Bevollmächtigung im Falle einer Sicherungszession auszulegen

    | Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Risikolebensversicherung, nach der ein Bezugsberechtigter nach dem Ableben des Versicherungsnehmers als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen gilt, kann nicht so ausgelegt werden, dass im Falle einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist. |