· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Versorgungsausgleich: So werden sicherungsabgetretene Lebensversicherungen behandelt
(BGH 7.8.13, XII ZB 673/12, Abruf-Nr. 140706) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
M hat in der Ehezeit aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag ein Anrecht auf eine Rentenzahlung erworben. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag hatte er zur Besicherung eines Darlehens abgetreten. Das Darlehen ist in monatlichen Raten zu tilgen. Das Familiengericht hat das Anrecht intern geteilt. Die Rechtsmittel des VR blieben erfolglos. Der BGH hat in seiner Entscheidung folgende Punkte herausgestellt:
- Das Anrecht aus einer Rentenversicherung ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Es gehört auch zum Vermögen des Ehegatten, wenn es abgetreten ist, um eine Darlehensschuld zu besichern.
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