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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen: Lebensversicherung

    | Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, dass Mandanten eine rasche und kompetente Antwort erwarten. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht immer leicht. Versicherung und Recht kompakt stellt Ihnen daher ab dieser Ausgabe in loser Folge jeweils spezielle Praxistests bereit, mit denen Sie Ihr Wissen testen können. Kreuzen Sie bei den folgenden Fragen an, welche der jeweiligen Aussagen aus Ihrer Sicht richtig sind. |

     

    Die Auflösung zu den Fragen mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf Seite 28. Wenn Sie oder Ihre Kollegen den Test noch einmal wiederholen wollen: Auf der Homepage von Versicherung und Recht kompakt (vk.iww.de, dort unter Downloads -> Wissensquiz) können Sie den Text jederzeit online ausfüllen und erhalten automatisch die Antwort angezeigt. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren, falls Sie das nicht ohnehin schon getan haben.

     

    Fälle und Fragen zum Praxistest „Lebensversicherung“
    Stimmt
    Stimmt nicht

    1.

    Wird die Lebensversicherung nicht auf die Person des VN, sondern auf einen Dritten genommen, muss in jedem Fall dessen schriftliche Einwilligung vorliegen.

    2.

    Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es keiner Einwilligung des Kindes.

    3.

    Wurde ein Lebensversicherungsvertrag geschlossen, kann der VN den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen. Es gilt die Zwei-Wochen-Frist des Widerrufsrechts aus § 8 Abs. 1 S. 1 VVG.

    4.

    Die Widerrufsfrist des VN beginnt frühestens mit der Abgabe der Vertragserklärung durch den VN, also nie vor Vertragsschluss.

    5.

    Wegen der längeren Widerrufsfrist verlängert sich auch der Fälligkeitszeitpunkt für die erste Prämie.

    6.

    Der VR kann in seinen AVB die Fristen für das Widerrufsrecht bzw. für den Fälligkeitszeitpunkt der ersten Prämie abkürzen.

    7.

    Eine Erhöhung der Gefahr kann der VR nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gefahrumstände im Vertrag ausdrücklich als Gefahrerhöhung vereinbart wurden.

    8.

    Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat.

    9.

    Im Falle einer Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags muss der VN bzw. der Bezugsberechtigte nicht in jedem Fall leer ausgehen, da es eine Ausnahme von der Leistungsfreiheit des VR gibt.

    10.

    Für eine Selbsttötung ist der VR beweispflichtig. Das Vorliegen der Ausnahme des § 161 Abs. 1 S. 2 VVG (Tatbegehung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit) muss dagegen der nachweisen, der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag stellt. Es reicht aber aus, wenn er einen Indizienbeweis führt.

    11.

    Wenn der VR die vereinbarte Prämie neu festsetzt, muss der VN diese in jedem Fall zahlen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 26 | ID 42488235