Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    Basistarif: Rücktrittsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung

    | Der Kontrahierungszwang des Kranken-VR zum Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif, schließt bei der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten das Rücktrittsrecht nicht aus. |

     

    So entschied es das LG Dortmund (17.7.14, 2 O 31/14, Abruf-Nr. 142997). Zwar bestehe für den Kranken-VR ein Kontrahierungszwang zum Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif. Der Rücktritt sei jedoch gleichwohl nicht gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ausgeschlossen. Denn es liege bei der unterlassenen Anzeige kein vertragsändernder, sondern ein vertragshindernder Umstand vor. Der VR könne gegenüber dem VN eine Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 VVG nur vornehmen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Eine Vertragsänderung liege folglich nur vor, wenn einzelne Vertragsbestandteile abgeändert werden, der Vertrag jedoch im Übrigen bestehen bleibt und noch dem ursprünglichen Vertragstyp entspricht. Basistarif und privater Krankenversicherungstarif seien aber gerade keine vergleichbaren Vertragstypen. Die Versicherung zum Basistarif ist gegenüber dem beantragten privaten Krankenversicherungsvertragsverhältnis ein „Aliud“. Es wird nicht der bestehende Vertrag mit anderen Bedingungen fortgeführt. Vielmehr findet eine Umwandlung des im jeweiligen Tarif vereinbarten privaten Krankenversicherungsvertrags in einen gänzlich anderen Vertragstyp, den Basistarif, statt. Es liegt folglich keine Abänderung des ursprünglichen Vertrags vor. Vielmehr wird der Altvertrag aufgelöst und ein gänzlich anderer Vertrag neu abgeschlossen.

     

    PRAXISHINWEIS | Anders haben es das LG Kiel (23.11.12, 5 O 46/12) und das OLG Frankfurt a.M. (19.1.11, 7 U 77/10) gesehen. Diese entschieden, dass seit Einführung der Verpflichtung des VR, Versicherungen im Basistarif gem. § 193 Abs. 5 VVG anzubieten, kein vertragshindernder Umstand mehr angenommen werden könne.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 181 | ID 42981685