· Fachbeitrag · Private Krankenversicherung
Kündigungsrecht des VN bei Doppelversicherung
| § 205 Abs. 2 S. 1 VVG enthält kein generelles Verbot einer Doppelversicherung. Er gewährt nur ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst. |
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund (27.8.19, 425 C 1969/19, Abruf-Nr. 214272). Nach § 205 Abs. 2 S. 1 VVG kann der VN binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen, sofern die versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig wird.
MERKE | War der VN zunächst gesetzlich pflichtversichert und wird dann von der Pflicht, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten befreit, obliegt es ihm allein, ob er weiterhin (auf freiwilliger Basis) gesetzlich versichert bleiben möchte, oder ob er sich privat versichern lassen möchte. Er wird in diesem Falle nicht automatisch in eine Doppelversicherung hineingedrängt. Vielmehr kann er die Art der Versicherung (freiwillig gesetzlich oder privat) frei wählen. |