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  • · Fachbeitrag · Private Krankenversicherung

    Zahlungsverzug des VN: VR darf mit rückständigen Prämienforderungen aufrechnen

    | Der private Kranken-VR darf mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des VN aufrechnen. Das folgt nach einer Entscheidung des BGH aus § 394 S. 2 BGB. |

     

    Sachverhalt

    Der VR verlangt vom VN rückständige Prämien für eine Krankheitskostenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung. Der VN zahlte seit August 2016 keine Beiträge mehr. Mit Schreiben vom 26.10.16 rechnete der VR gegen einen Krankentagegeldanspruch des VN in Höhe von 5.600 EUR mit einem Teilbetrag der offenen Beitragsforderungen in Höhe von 1.587,65 EUR auf, sodass aus seiner Sicht kein Beitragsrückstand mehr bestand. Am 9.5.17 rechnete der VR mit neu aufgelaufenen Beitragsrückständen in Höhe von 1.779,65 EUR gegen einen weiteren Krankentagegeldanspruch des VN in Höhe von 2.560 EUR auf. Dabei berechnete er in der Krankheitskostenversicherung bis April 2017 die volle Monatsprämie in Höhe von 239,59 EUR und für Mai 2017 den Notlagentarif in Höhe von 51,07 EUR.

     

    Mit seiner Klage fordert der VR weitere rückständige Prämien. Der VN hält die Aufrechnungen des VR für unwirksam. Das Amtsgericht hat den VN zur Zahlung von 1.060,50 EUR nebst Säumniszuschlägen verurteilt. Das LG hat die Berufung des VN zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seinen weitergehenden Klageabweisungsantrag weiter.