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  • · Fachbeitrag · Private Lebensversicherung

    Beweislast bei anderweitiger Verwendung des fälligen Kapitals

    | Beruft sich der VR auf eine nach Fälligkeit des Anspruchs aus einer Lebensversicherung getroffene Vereinbarung über die Investition in ein anderes Kapitalanlageprodukt, so trägt er hierfür die Beweislast. |

     

    So entschied es das OLG Frankfurt a. M. (27.10.2017, 3 U 184/15, Abruf-Nr. 200663). Der Senat wies dabei darauf hin, dass dieser Beweis durch die bloße Existenz eines Zahlungsauftrags nicht geführt werden kann. Bei den diesbezüglichen Eintragungen handelt es sich um Einschaltungen (äußerlich erkennbare Einfügungen) i. S. des § 419 ZPO. Diese heben die Beweisregel des § 416 ZPO auf.

     

    MERKE | In solchen Fällen kann das Gericht nach seiner freien Überzeugung entscheiden, ob es den seitens des VR vorgetragenen Sachverhalt als wahr ansieht.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 164 | ID 45480809