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  • · Fachbeitrag · Private Pflegeversicherung

    Prämienverzug in Privater Pflegeversicherung (PPV) kann eine Ordnungswidrigkeit sein

    von RA Marc O. Melzer, FA Medizin-, Sozial-, Versicherungsrecht, Bad Lippspringe

    • 1. Bei der Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten möglich und zumutbar sein muss (Anschluss: OLG Brandenburg 30.4.13, 53 Ss OWi 93/13).
    • 2. Einem Betroffenen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, ist es nach den Grundsätzen der „omissio libera in causa“ vorzuwerfen, wenn er den erforderlichen Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung (§ 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 SGB II), der zu einer entsprechenden Zahlung an den VR geführt hätte (§ 26 Abs. 4 SGB II), bewusst nicht gestellt hat.

    (OLG Braunschweig 3.9.14, 1 Ss (OWiZ) 1060/14, Abruf-Nr. 143671)

     

    Sachverhalt

    Nach den Feststellungen des AG Helmstedt zahlte der VN die Monatsprämien für seine private Pflegeversicherung von April bis September 2013 in Höhe von nur „rund 17 EUR“. Seine Eltern zahlten die Prämien zwar später vollständig nach. Das AG hat den VN, seit 2008 in Privatinsolvenz, gleichwohl mit einer Geldbuße von 200 EUR belegt. Ihm sei vorzuwerfen, dass er keine staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Nach Ansicht des AG hätte er rechtzeitig „z.B. Arbeitslosengeld II“ beantragen können, sodass es erst gar nicht zum Beitragsrückstand gekommen wäre. Der VN hat sich jedoch aus persönlichen Gründen - zur Wahrung seiner Freiheit - gegen die Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen entschieden. Damit habe er billigend in Kauf genommen, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachzukommen.

     

    Der VN hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Bußgeldsenat entschied, dass die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten sei.