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  • · Nachricht · Reiserücktrittsversicherung

    Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung

    | Die Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung (hier: B Reise-Rücktrittsversicherung Nr. 3.1, 3.15, 8 VB-RS 2014 (RRK/UG-D) und B Reiseabbruch-Versicherung Nr. 3.1, 7 VB-RS 2014 (RRK/UG-D)) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. |

     

    So entschied es der BGH (19.10.22, IV ZR 185/20, Abruf-Nr. 232349). Als primäre Leistungsbeschreibung unterfällt die Regelung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB im Übrigen nicht der Inhaltskontrolle.

     

    MERKE | Es liegt auch keine gemäß § 32 S. 1 VVG unwirksame Abweichung von den §§ 19 ff. VVG vor.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 73 | ID 49331722