· Fachbeitrag · Schnittstellen zum Steuerrecht
So machen Sie die Beiträge zur Unfallversicherung in der Steuererklärung geltend
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Unfallversicherungen umfassen meist betriebliche bzw. berufliche wie auch private Unfälle. Berechtigt stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Fiskus an den Versicherungsprämien beteiligt werden kann: Konkret durch Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bzw. als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe. VK schafft Klarheit und erläutert Ihnen die Möglichkeiten. |
1. Der Sonderausgabenabzug
Beiträge an Unfallversicherungen sind grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Sonderausgabe abzugsfähig. Sie zählen allerdings zu den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, sodass für diese zzgl. aller übrigen beschränkt abzugsfähigen Versicherungen die Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 EStG gelten (1.900 EUR bzw. für Steuerzahler, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren 2.800 EUR). Diese sind in der Praxis regelmäßig bereits ausgeschöpft bzw. werden durch Kranken- und Pflegeversicherungen bei Weitem überschritten. Deshalb ergibt sich oft kein steuerlicher Vorteil. Der potenzielle Sonderausgabenabzug der Beiträge verpufft ins Leere.
Allerdings liegen nur dann Sonderausgaben vor, wenn die Beiträge nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG). Dem Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug kommt daher ein Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug zu. Er führt ‒ sofern er anwendbar ist ‒ regelmäßig zu einer weitaus höheren steuerlichen Entlastung. Denn in diesen Bereichen ist der Abzug nicht auf Höchstbeträge gedeckelt.
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