· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Keine Erstattung von RV-Beiträgen länger als vier Jahre zurück
| Länger als vier Jahre zurückliegend zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind nicht erstattungsfähig. Sie werden zu rechtmäßig entrichteten Pflichtbeiträgen. |
So steht es in der ab 1.1.08 in Kraft getretenen Neufassung von § 26 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 2 SGB IV. Nach Ansicht des BSG werden von der Neuregelung auch Beiträge erfasst, die für Zeiträume vor dem 1.1.08 entrichtet wurden (BSG 5.3.14, B 12 R 1/12 R, Abruf-Nr. 140757).
Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 110 | ID 42743568