· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Falschangaben einer von mehreren versicherten Personen
| Sind in einem Vertrag mehrere Personen versichert, so wirken sich falsche Angaben einer der Personen über ihren Gesundheitszustand nur auf den jeweils sie betreffenden Vertragsteil aus. |
Diese Entscheidung traf das OLG Saarbrücken (5.10.11, 5 U 90/11, Abruf-Nr. 121232). Zwar gelte der Grundsatz, dass die Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung über Vorerkrankungen einen Unfallversicherungsvertrag in Wegfall bringt. Versichert der Vertrag jedoch mehrere Personen, müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten. Täusche nur einer der Versicherten, sei die Wirkung der Anfechtung daher auf dessen Rechtsstellung begrenzt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem VR und einem anderen (nicht mit dem VN identischen) Versicherten bleibe dagegen unberührt.