· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Heben eines Kanisters erfüllt nicht den Unfallbegriff
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Die erforderliche Kraftanstrengung, um schwere Kanister anzuheben, ist kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und erfüllt damit nicht den Unfallbegriff (OLG Hamm 21.9.12, 20 U 92/12, Abruf-Nr. 123584). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN wollte zwei je 35 kg schwere Kanister eine Treppe heruntertransportieren. Auf der Treppe wurde ihm schwindelig. Er hielt die Kanister zwar fest, stürzte aber die Treppe herab. Im Krankenhaus wurde eine Stammhirnganglienblutung diagnostiziert. Der VN ist seitdem zu 100 Prozent invalide. Er behauptet, die Blutung sei durch das Anheben und Tragen der Kanister entstanden. Dies begründe ein Unfallereignis, weil die Schwerkraft von außen auf seinen Körper eingewirkt habe. Auch das BSG entscheide in diesem Sinne. Der VR hat ein versichertes Ereignis in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass Unfälle infolge einer Gesundheitsstörung nach Nr. 5.1.2 AUB 2000 (Nr. 5.1.1 AUB 2008) vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach Nr. 1.3 AUB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der VN hat nicht behauptet, dass die Gesundheitsstörung Folge des Sturzes auf der Treppe sei. Der Sturz spielt deshalb für die Bewertung des Falls keine Rolle.
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