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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    In diesem Umfang gerät der VR in Verzug, wenn er die Erstbemessung nicht fristgemäß vornimmt

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Der VR ist nicht berechtigt, mit der endgültigen Erstbemessung des Grades einer feststehenden unfallbedingten Invalidität bis zum Schluss des dritten Jahres nach dem Unfallereignis zu warten (OLG Saarbrücken 15.5.13, 5 U 347/12, Abruf-Nr. 143548).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN hatte eine Unfallversicherung (AUB 99) abgeschlossen. Bei einem Motorradunfall erlitt sie eine Radiustrümmerfraktur am rechten Handgelenk. Ein fristgerecht erstelltes Attest bescheinigte unfallbedingte Dauerfolgen. Ein vom VR eingeholtes Gutachten schätzte die Folgen mit 7/10 Handwert ein, wobei wegen der laufenden REHA-Maßnahmen der Endzustand noch nicht erreicht sei. Der VR bot der VN daraufhin eine abschließende vergleichsweise Zahlung in Höhe von 6/10 Handwert an, anderenfalls werde er erst zum Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden. Das lehnte der Anwalt der VN ab, was den VR zur Zahlung eines Vorschusses bewog.

     

    Die Klage hatte vor dem LG nach Beweisaufnahme, nach der der VR weitere Zahlungen geleistet hat, in der (nach Teilerledigung) verbliebenen Hauptsache (sogar) in Höhe von 7/10 Armwert Erfolg. Die weiterhin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden ganz, die Rechtshängigkeitszinsen teilweise abgewiesen. Die Forderung sei bei Rechtshängigkeit nicht fällig gewesen. Sie sei erst durch Zugang des gerichtlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der vereinbarten Prüfungsfrist (Ziff. 9.1 AUB 99) fällig geworden. Mit der Berufung hat die VN (nur) die Anwaltskosten und die abgewiesenen Zinsen weiterverfolgt. Damit hatte sie vor dem OLG vollen Erfolg.