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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Neubemessung der Invalidität: Rückforderung des überzahlten Betrags durch Versicherer?

    von RA Klaus-Jörg Diwo, vereidigter Buchprüfer und FA VersR, Freiburg

    | In der Unfallversicherung besteht häufig Streit zwischen VN und VR, ob sich die Unfallfolgen im Laufe der Zeit verbessert haben und damit eine Neubemessung der Invalidität vorzunehmen ist. Unter welchen Bedingungen der VR dies tun kann, ist zwei Urteilen des OLG Oldenburg und des OLG Brandenburg zu entnehmen. |

    1. Erstbemessung ohne Vorbehalt ‒ keine Rückforderung

    Dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall lagen die AUB 2008, Ziff. 7.2.1. zugrunde: Danach kann der VR die Neubemessung der Invalidität nur verlangen, wenn er sich dieses Recht bei der Erstbemessung vorbehalten hat. Sprich: Der VR muss spätestens in dem Abrechnungsschreiben, das er nach der Erstbemessung dem VN übermittelt, deutlich darauf hinweisen, dass er sich die Geltendmachung dieses Rechts vorbehält. Im entschiedenen Fall hatte der VR dies nicht getan.

     

    Der VN verlangte seinerseits innerhalb der Drei-Jahres-Frist eine Neubemessung des Invaliditätsgrads, weil er mit der Erstbemessung nicht einverstanden war. Dabei ergab sich zum Nachteil des VN ein niedrigerer Invaliditätsgrad als bei der Erstfestsetzung. Daraufhin hat der VR den zu viel gezahlten Betrag zurückverlangt. Dem hat das OLG nicht zugestimmt (OLG Oldenburg 21.12.16, 5 U 96/16, Abruf-Nr. 192966).