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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    So muss eine Invaliditätsbescheinigung aussehen

    | Auch wenn an eine Invaliditätsbescheinigung in der privaten Unfallversicherung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt es nicht, wenn sie nur die Invalidität als solche bescheinigt, aber keine Feststellung enthält, ob das Unfallereignis hierfür (mit-)ursächlich gewesen ist. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden. |

    1. Streit um Invaliditätsbescheinigung

    In dem Fall war die VN im Oktober 2015 über eine Gehwegkante gestolpert. Dabei hatte sie sich das Knie verdreht. Sie trägt vor, dass dadurch ein Riss im Innenmeniskus entstanden sei. Folge sei eine Teilinvalidität.

     

    Mit Schreiben vom 24.8.16 meldete die VN Ansprüche beim VR an. Dieser trat in die Schadensbearbeitung ein und bat mit Schreiben vom 1.9.16 darum, das beigefügte Unfallberichtformular zu vervollständigen. Die VN schickte dieses ausgefüllt am 24.1.17 zurück. Ein im Auftrag des VR erstelltes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine traumatisch bedingte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies vorliege. Der VR lehnte daraufhin eine Eintrittspflicht ab. Er berief sich zudem darauf, dass binnen 15 Monaten nach dem Unfallereignis keine inhaltlich ausreichende Invaliditätsfeststellung fristgerecht vorgelegt worden sei.

    2. OLG: Fristgemäße Invaliditätsfeststellung fehlt

    Die Klage der VN blieb vor LG und OLG erfolglos. Nach entsprechendem Hinweisbeschluss wies das OLG Dresden die Klage ab (5.1.21, 4 U 1586/20, Abruf-Nr. 221288). Es fehle die fristgemäße Invaliditätsfeststellung. Das Gutachten des VR sei erst nach Ablauf der Frist erstellt worden. Zudem habe es eine unfallbedingte Invalidität nicht bestätigt.

     

    MERKE | Die Berufung auf eine verspätete Vorlage einer Invaliditätsbescheinigung ist nicht allein deswegen als treuwidrig anzusehen, weil der VR nach Fristablauf in die Prüfung seiner Einstandspflicht eingetreten war.

     

    Der VR könne sich auf die Frist in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Er habe nämlich auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 186 VVG hingewiesen. In dem Unfallbericht werde vor der Unterschriftenzeile darauf hingewiesen, dass der Anspruch erst dann bestehe, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde. Ebenso sei darauf hingewiesen worden, dass bei Fristversäumnis kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe. Dieses Formblatt ist dem VN am 1.9.16 zugesandt worden. An die Beantwortung des Schreibens hat der VR mehrfach erinnert. Der VN war damit in ausreichender Weise auf den Fristlauf und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden.

     

    MERKE | Die Belehrung über die vertragliche Ausschlussfrist für die Vorlage dieser Bescheinigung kann auch auf dem Schadensantragsformular erfolgen, es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis bei dem Versicherungsnehmer verbleibt.

     

    3. Checklisten für die Praxis

    Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die formalen Voraussetzungen und Fristen in Invaliditätssachen unbedingt zu beachten. Die nachstehenden Checklisten geben einen Überblick.

     

    Checkliste / Voraussetzungen der Invaliditätsleistung

    • Eine Invaliditätsleistung setzt voraus, dass
      • die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität),
      • die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist,
      • die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wurde und
      • der VN sie innerhalb dieser Frist schriftlich beim VR geltend gemacht hat.

     

    • Bei Fristablauf muss eine unfallbedingte Beeinträchtigung bereits bestehen und deren Dauer muss zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen. Allein die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit einer dauernden Beeinträchtigung reichen nicht.

     

    • Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH 22.5.19, IV ZR 73/18). Das dient dem berechtigten Interesse des VR an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht.

     

    • Es führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den VN an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft (vgl. BGH 7.3.07, IV ZR 137/06).

     

    • Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn an anderer Stelle der AVB die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht als Obliegenheit formuliert wird, sondern nur darauf hingewiesen wird, dass die Anspruchsmeldungen schriftlich an eine bestimmte Adresse zu richten sind. Diese Regelung betrifft andere Obliegenheiten des VN, nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Ein durchschnittlicher verständiger VN wird aus dem Regelungszusammenhang nicht entnehmen, dass die fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht mehr eine Anspruchsvoraussetzung sein soll, sondern eine Obliegenheit, bei deren Verstoß es auf den Grad des Verschuldens ankommen soll.

     

    • Entsteht eine Beeinträchtigung oder die Erwartung ihrer Dauer erst nach Fristablauf, besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung (BGH VersR 02, 472; 98, 175). Dies gilt auch, wenn unfallbedingte Umstände (gesteigerte Verschleiß- oder Arthroserisiken), die bei Fristablauf noch nicht beeinträchtigten, sich später verwirklichen und dauerhaft Beschwerden machen (OLG Frankfurt a. M. VersR 06, 1488), selbst wenn eine solche Entwicklung zu erwarten war (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 30. Auflage 2018, AUB 2010, Ziffer 2 Rn. 10).
     

    Checkliste / Anforderungen an die Invaliditätsfeststellung

    • Aus der ärztlichen Feststellung müssen sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (BGH r+s 97, 84).

     

    • Dabei sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen.

     

      • Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern.

     

      • Es muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit)ursächlich ist (OLG Frankfurt a. M. r+s 03, 29). Die ärztliche Bescheinigung muss allerdings hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens noch nicht einmal richtig sein (vgl. BGH 1.4.15, IV ZR 104/13).

     

      • Es müssen sich aus ihr aber die ärztlicherseits für einen Dauerschaden angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkung ergeben. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem VR Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (vgl. BGH 7.3.07, IV ZR 137/06). Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein (so BGH 7.3.07, IV ZR 137/06).

     

    • Beachten Sie | Soweit der BGH annimmt, dass die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens nicht richtig zu sein braucht, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Feststellung des Eintritts der Invalidität ausreicht, auch wenn die ärztliche Feststellung die Kausalität zwischen Unfall und Invalidität verneint. Damit ist lediglich gemeint, dass eine Invaliditätsfeststellung dem Formerfordernis genügt, wenn sie die Unfallbedingtheit fälschlicherweise bejaht. Es genügt aber nicht, wenn nur eine Invalidität, aber nicht deren Unfallbedingtheit festgestellt wird. Es muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit)ursächlich ist (vgl. OLG Frankfurt a. M. 5.2.18, 3 U 235/16; OLG Dresden 5.1.21, 4 U 1586/20).
     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 66 | ID 47149778